21.02.2012 Diverses

Social Media: Richtlinien als Mittel zur Risikominimierung

Dürfen Mitarbeiter Facebook während der Arbeitszeit benutzen? Auch auf der Infrastruktur ihres Arbeitgebers? Wenn ja, wie oft und wie lange? Welche Informationen dürfen dabei verbreitet werden? Dürfen Mitarbeiter den Arbeitgeber oder dessen Kunden kritisierten? Die schweizerischen Gesetze helfen bei der Beantwortung solcher Fragen oft nur beschränkt weiter. Klarheit kann demgegenüber mit Social Media Richtlinien geschaffen […]

Dr. Oliver Staffelbach
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Dürfen Mitarbeiter Facebook während der Arbeitszeit benutzen? Auch auf der Infrastruktur ihres Arbeitgebers? Wenn ja, wie oft und wie lange? Welche Informationen dürfen dabei verbreitet werden? Dürfen Mitarbeiter den Arbeitgeber oder dessen Kunden kritisierten? Die schweizerischen Gesetze helfen bei der Beantwortung solcher Fragen oft nur beschränkt weiter. Klarheit kann demgegenüber mit Social Media Richtlinien geschaffen werden.

Erfahrungsgemäss wollen Mitarbeiter ihre Arbeitgeber nur sehr selten bewusst schädigen. Vielmehr sind sie sich der Folgen von unbedachten Handlungen teilweise schlechthin nicht bewusst. Entsprechend sollen Social Media Richtlinien das Bewusstsein der Mitarbeiter bezüglich Risiken und dem richtigen Umgang mit Facebook sowie anderen Social Media Plattformen fördern und insbesondere helfen, den Arbeitgeber vor negativer Publizität, unkontrollierten Veröffentlichungen und Haftungsfällen zu schützen.

Je nach Branche, Unternehmenskultur sowie Mitarbeiter- und Kundenstruktur sind die Social Media Richtlinien eines Unternehmens sehr unterschiedlich auszugestalten.

Eine recht umfassende Checkliste für die Erstellung solcher Richtlinien nach Schweizer Recht:

Wichtig ist, dass keine Regelungen in die Social Media Richtlinien aufgenommen werden, die gegen zwingendes Recht verstossen.

Social Media Richtlinien sollten kurz und verständlich abgefasst sein. Auch sollten sie von den Mitarbeitern schriftlich akzeptiert werden, damit sie im Streitfall problemlos vollstreckt werden können. In der Regel sollten Schulungen und Kontrollen das Präventionsmanagement des Arbeitgebers abrunden. Das alles führt zu Kosten, die im Vergleich zu den Aufwendungen bei einem einzigen Gerichtsfall jedoch sehr moderat ausfallen dürften.

Über den Autor:

Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M.

Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M.

Dr. Oliver Staffelbach, Rechstanwalt, LL.M.

Oliver Staffelbach arbeitet seit rund fünf Jahren als Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei Wenger&Vieli AG in Zürich und ist spezialisiert im Technologie- und Vertragsrecht.Er befasst sich insbesondere mit Lizenzvertragsrecht, Internetrecht sowie Softwarerecht und berät neben Startup-Unternehmen unter anderem auch grosse Industrieunternehmen.

Regelmässig beschäftigt er sich mit Rechtsfragen betreffend Social Media. Er hat eine Dissertation über die Dekompilierung von Computerprogrammen an der Universität Zürich verfasst und sein Nachdiplomstudium an der New York University mit den Schwerpunkten Immaterialgüterrecht und Technologierecht abgeschlossen.

Oliver Staffelbach hält regelmässig Referate und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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