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	<title>Thomas Hutter&#039;s Social Media Blog &#124; Facebook Marketing und Social Media &#187; Recht</title>
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	<description>Aktuelles zu Facebook, Facebook Marketing und Social Media</description>
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		<item>
		<title>Facebook: Der Like-Button und die Schweizer Rechtsprechung</title>
		<link>http://www.thomashutter.com/index.php/2012/12/facebook-der-like-button-und-die-schweizer-rechtsprechung/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Dec 2012 17:17:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Oliver Staffelbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Open Graph / Social Graph]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Social Plugins]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutzgesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Durch die Einbindung des Like-Buttons in die Unternehmenswebsite kann ein zusätzlicher Marketingweg über die Empfehlung des klickenden Mitgliedes geschaffen und oft eine grosse Zielgruppe angesprochen werden. Coca-Cola bringt es beispielsweise bereits heute auf mehr als 50 Millionen Facebook-Fans. Den Mehrwert des Like-Buttons haben auch Schweizer Unternehmen erkannt. In datenschutzrechtlicher Hinsicht führte der Like-Button schon verschiedentlich]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Durch die Einbindung des <a href="https://developers.facebook.com/docs/plugins/" target="_blank">Like-Buttons</a> in die Unternehmenswebsite kann ein zusätzlicher Marketingweg über die Empfehlung des klickenden Mitgliedes geschaffen und oft eine grosse Zielgruppe angesprochen werden. Coca-Cola bringt es beispielsweise bereits heute auf mehr als 50 Millionen Facebook-Fans. Den Mehrwert des Like-Buttons haben auch Schweizer Unternehmen erkannt.</p>
<p><img class="alignright size-medium wp-image-9070" alt="Recht 2.0" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/06/iStock_000017069938XSmall-300x299.jpg" width="300" height="299" />In datenschutzrechtlicher Hinsicht führte der Like-Button schon verschiedentlich zu Kritik. So forderte beispielsweise das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein alle öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein auf, die Like-Buttons von ihren Websites zu entfernen und drohte im Unterlassungsfall mit Unterlassungsverfügungen sowie Bussgeldern. Es stellte sich auf den Standpunkt, die Verwendung des Like-Buttons verstosse gegen deutsches Datenschutzrecht, unter anderem, weil durch dieses Social Plugin Daten von Webseitenbesuchern erhoben und in die USA übermittelt würden. Die Aufsichtsbehörden für Datenschutz anderer Bundesländer Deutschlands teilten diese Sichtweise. Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?</p>
<h3>Welche Daten werden erhoben?</h3>
<p>Bei einem Besuch auf einer Website mit eingebundenem Like-Button werden Daten über den Besucher der Website erhoben. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Besucher den Like-Button angeklickt hat. Ebenfalls keine Rolle spielt es, ob der Besucher Mitglied von Facebook ist. Es werden also auch Daten von Besuchern ohne jeglichen Bezug zu Facebook erhoben.</p>
<p>Nach <a href="http://www.scribd.com/doc/64676369/Facebook-Like-Button-Szenarios-Deutsch" target="_blank">eigenen Angaben von Facebook</a> können die folgenden Daten über Besucher von Websites mit eingebundenen <a href="https://developers.facebook.com/docs/plugins/" target="_blank">Social Plugins</a> erhoben werden: Datum und Uhrzeit des Besuchs auf der betreffenden Webseite, Internetadresse, die der Besucher abgerufen hat, technische Daten betreffend die IP-Adresse des Besuchers, der benutzte Browser, das verwendete Betriebssystem sowie die Nutzerkennnummer, sofern der Besucher auf Facebook angemeldet ist. Der Umfang der Benutzung der Daten wird in den Datenverwendungsrichtlinien von Facebook recht breit umschrieben. Inwieweit davon auch durch den Like-Button erhobene Daten erfasst sind, ist nicht restlos klar.</p>
<h3>Weshalb ist das Datenschutzgesetz anwendbar?</h3>
<p>Die Anwendbarkeit des <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/235_1/index.html" target="_blank">Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG)</a> setzt voraus, dass von einer Bearbeitung Personendaten betroffen sind. Personendaten sind gemäss dem DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Seit dem Logistep-Urteil des Schweizer Bundesgerichts ist klar, dass IP-Adressen nicht generell als Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu qualifizieren sind, sondern dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Erforderlich ist letztendlich, dass die Bestimmbarkeit der betroffenen Person aufgrund der konkreten IP-Adresse zu bejahen ist, was zumindest bei einem Teil der Besucher von Websites mit eingebundenem Like-Button der Fall sein wird. Entsprechend führt die Erhebung von Daten über dieses Social Plugin also zur Anwendbarkeit des DSG.</p>
<h3>Besteht eine Informationspflicht?</h3>
<p>Das Schweizer Datenschutzrecht sieht vor, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Weiter müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck der Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein.</p>
<p>Ein Besucher einer Website mit eingebundenem Like-Button wird in der Regel nicht davon ausgehen, dass über ihn Daten erhoben werden, die an Facebook gesendet und von Facebook bearbeitet werden. Derartige Kenntnisse dürften lediglich einem kleinen Teil der Besucher der Website vorbehalten sein. Entsprechend sollten die Besucher über die Erhebung der Daten und deren Verwendung informiert werden. Dies kann insbesondere im Rahmen der meist ohnehin bestehenden Datenschutzerklärung des Betreibers der Website erfolgen.</p>
<h3>Besteht eine Pflicht zur Einholung der Einwilligung?</h3>
<p><a href="http://www.edoeb.admin.ch/" target="_blank">Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB)</a> ist der Auffassung, dass Besucher von Websites mit eingebundenen Social Plugins nicht nur informiert werden müssen, sondern zudem ihre Zustimmung zur Datenbearbeitung erforderlich ist. Er empfiehlt in diesem Zusammenhang die sogenannte Zwei-Klick-Lösung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Like-Button und die Datenübertragung an Facebook nicht bereits mit dem Aufrufen der entsprechenden Website aktiviert werden, sondern erst nach einem weiteren Klick. Der Like-Button ist also vorerst deaktiviert, und eine Verbindung zu Facebook wird erst hergestellt, nachdem der Besucher der Website dazu sein Einverständnis erteilt hat.</p>
<p>Es finden sich verschiedene datenschutzrechtliche Argumente für die Sichtweise des EDÖB. Sie sind für den Like-Button von Facebook jedoch nicht zwingend. Klärende Gerichtsentscheide stehen derzeit noch aus. Insbesondere aus Praktikabilitätsüberlegungen ist die Zwei-Klick-Lösung abzulehnen. In internationaler Hinsicht bleibt anzumerken, dass sich diese Lösung auch ausserhalb der Schweiz nach wie vor noch nicht durchgesetzt hat.</p>
<h3>Welche Risiken bestehen in der Praxis?</h3>
<p>Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass ein Unternehmen, das auf seiner Website den Like-Button von Facebook verwendet, die Besucher der Website über die Erhebung der Daten und deren Verwendung informieren muss. Inwieweit zusätzlich eine Einwilligung der Besucher zur Datenbearbeitung eingefordert werden müsste, ist derzeit demgegenüber noch nicht klar.</p>
<p>Zur Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen stehen dem Betroffenen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Für Einzelpersonen fällt ein gerichtliches Vorgehen aufgrund des Kostenrisikos jedoch meist ausser Betracht. Erwähnenswert ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen der EDÖB von sich aus oder auf Meldung Dritter tätig werden kann. Dies wäre in Bezug auf den Like-Button durchaus möglich und könnte für die betroffenen Unternehmen unangenehm werden. Weiter ist die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere im Hinblick auf Reputationsrisiken von Unternehmen bedeutsam.</p>
<p>Es kann davon ausgegangen werden, dass der EDÖB seine bis anhin eher allgemein gehaltenen Aussagen zur Verwendung der Social Plugins noch präzisieren und detaillierter dazu Stellung nehmen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Risiken für Schweizer Unternehmen, die auf ihrer Website Like-Buttons verwenden und die Einwilligung der Besucher ihrer Website bezüglich der Datenbearbeitung nicht einholen, als eher gering einzustufen. Es ist jedoch empfehlenswert, die weitere datenschutzrechtliche Entwicklung in der Schweiz rund um die Social Plugins zu verfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Über den Autor:</h3>
<div id="attachment_7891" class="wp-caption alignleft" style="width: 159px"><img class=" wp-image-7891 " alt="Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M." src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/02/dr_oliver_staffelbach-213x300.jpg" width="149" height="210" /><p class="wp-caption-text">Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M.</p></div>
<p><strong>Dr. Oliver Staffelbach, Rechstanwalt, LL.M.</strong></p>
<p>Oliver Staffelbach arbeitet seit rund fünf Jahren als Rechtsanwalt bei der <a href="http://www.wengervieli.ch" target="_blank">Anwaltskanzlei Wenger&amp;Vieli AG</a> in Zürich und ist spezialisiert im Technologie- und Vertragsrecht.Er befasst sich insbesondere mit Lizenzvertragsrecht, Internetrecht sowie Softwarerecht und berät neben Startup-Unternehmen unter anderem auch grosse Industrieunternehmen. Regelmässig beschäftigt er sich mit Rechtsfragen betreffend Social Media. Er hat eine Dissertation über die Dekompilierung von Computerprogrammen an der Universität Zürich verfasst und sein Nachdiplomstudium an der New York University mit den Schwerpunkten Immaterialgüterrecht und Technologierecht abgeschlossen. Oliver Staffelbach hält regelmässig Referate und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.</p>
<p>Dr. Oliver Staffelbach trifft man auch auf <a href="https://www.xing.com/profile/Oliver_Staffelbach" target="_blank">XING</a>, <a href="http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44" target="_blank">LinkedIn</a>, <a href="https://plus.google.com/106625471615981800656" target="_blank">Google+</a> und <a href="http://www.twitter.com/OStaffelbach" target="_blank">Twitter</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Social Media: Wann hat der Arbeitgeber Anspruch auf Herausgabe der Social Media-Accounts seiner Arbeitnehmer?</title>
		<link>http://www.thomashutter.com/index.php/2012/11/social-media-wann-hat-der-arbeitgeber-anspruch-auf-herausgabe-der-social-media-accounts-seiner-arbeitnehmer/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Nov 2012 21:00:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Oliver Staffelbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Facebook]]></category>
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		<description><![CDATA[Derzeit sorgen Rechtsstreitigkeiten im Ausland zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, wem Social Media-Accounts gehören, für Schlagzeilen. Darf der Arbeitgeber diese unter schweizerischem Recht herausverlangen? In einem Rechtsstreit vor den Gerichten der USA wurde ein ehemaliger Mitarbeiter, Noah Kravitz, von seinem ehemaligen Arbeitgeber, PhonedogMedia, auf USD 340&#8217;000 verklagt, weil er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses insgesamt]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><img class=" wp-image-9057 alignright" title="Social Media und Recht - Wann hat der Arbeitgeber Anspruch auf Herausgabe der Social Media-Accounts seiner Arbeitnehmer?" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/06/iStock_000015322830XSmall-300x299.jpg" alt="Social Media und Recht - Wann hat der Arbeitgeber Anspruch auf Herausgabe der Social Media-Accounts seiner Arbeitnehmer?" width="210" height="209" />Derzeit sorgen Rechtsstreitigkeiten im Ausland zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, wem Social Media-Accounts gehören, für Schlagzeilen. Darf der Arbeitgeber diese unter schweizerischem Recht herausverlangen? In einem Rechtsstreit vor den Gerichten der USA wurde ein ehemaliger Mitarbeiter, Noah Kravitz, von seinem ehemaligen Arbeitgeber, PhonedogMedia, auf USD 340&#8217;000 verklagt, weil er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses insgesamt etwa 17&#8217;000 Twitter-Follower &#8220;mitgenommen&#8221; hat. Noah Kravitz war gemäss PhoneDog Media für deren Twitter-Account verantwortlich. Als Noah Kravitz nicht mehr für PhoneDog arbeitete, änderte er den Namen des Twitter-Accounts und führte diesen selber weiter. PhoneDog machte geltend, dass sie beträchtliche Investitionen in die Führung des Accounts getätigt habe und die Follower als ihre Kunden anzusehen seien.</p>
<h3>Fehlende gesetzliche Regelung</h3>
<p>Die derzeitigen schweizerischen Gesetzesbestimmungen wollen nicht richtig zur oben beschriebenen Fragestellung passen, und auch die Rechtsprechung der schweizerischen Gerichte enthält kaum Anhaltspunkte, die weiter helfen. Nach schweizerischem Arbeitsrecht ist der Arbeitgeber am Arbeitsergebnis, das vom Arbeitnehmer hervorgebracht wird, berechtigt. Deswegen ist es zunächst einmal wichtig, die Frage zu beantworten, wozu der vom Arbeitnehmer geführte Social Media-Account dient.</p>
<h3>Herausgabe des Accounts möglich</h3>
<p>Verpflichtet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, einen Social Media-Account zu führen und dort regelmässig Beiträge zu schreiben, so wird dies als Teil des Aufgabenbereichs des jeweiligen Arbeitnehmers zu betrachten sein. Entsprechend ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der Arbeitgeber am Social Media-Account berechtigt ist und diesen vom Arbeitnehmer herausverlangen kann. Dies umso mehr, als gemäss Rechtsprechung der Schweizer Gerichte auch Kundenlisten Arbeitsergebnisse darstellen, die dem Arbeitgeber zustehen.</p>
<p>Kann man die Freunde auf Social Media-Plattformen als Kundenliste und damit als Arbeitsergebnis betrachten? Es bestehen durchaus triftige Gründe, die dafür sprechen. Die Kontakte entstehen nämlich aufgrund der Arbeitstätigkeit und sind sozusagen ein Resultat dieser Tätigkeit. Zwar erhält der Arbeitgeber von einer Vielzahl seiner Kontakte keine direkten Einnahmen, wie dies normalerweise bei Kunden der Fall ist. Die Anzahl der Freunde hat aber einen Einfluss auf die Bekanntheit des Unternehmens und dient als wertvolle Werbung. Insofern besteht ein naher sachlicher Bezug zu den herkömmlichen Kundenlisten, die wie bereits erwähnt unstrittig als dem Arbeitgeber gehörendes Arbeitsresultates zu qualifizieren sind.</p>
<h3>Herausgabe des Accounts nicht möglich</h3>
<p>Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer einen Social Media-Account betreibt, auf dem er als Privatperson auftritt? Selbst wenn in einem solchen Fall ein gewisser Bezug zum Arbeitgeber besteht, hat dieser grundsätzlich keine rechtliche Möglichkeit, den Account vom Arbeitnehmer heraus zu verlangen. Denn die in diesem Rahmen vom Arbeitnehmer geschaffenen Kontakte werden in der Regel selbst dann nicht als Arbeitsresultat im Sinne des schweizerischen Arbeitsrechts zu verstehen sein, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner Kontakte auf einer Social Media-Plattform während der Arbeitszeit erlangt hat. In derartigen Fällen kann sich der Arbeitnehmer unter Umständen jedoch schadenersatzpflichtig machen.</p>
<h3>Unklare Fälle</h3>
<p>Im Alltag ist die Situation nicht immer so klar. Wem gehört zum Beispiel der von einem angestellten Journalist geführte Account, auf dem er regelmässig Posts zu aktuellen Ereignissen verfasst, diesen aber auch privat nutzt? Das Beispiel zeigt, dass es sich nicht immer ohne weiteres erkennen lässt, ob jemand als Arbeitnehmer oder als Privatperson auftritt. Um in solchen Fällen zu bestimmen, wer am Social Media-Account berechtigt ist, können folgende Fragen hilfreich sein: Hatte der Arbeitnehmer bereits einen bestehenden Account oder wurde der Account erst nach Antritt der Stelle errichtet? Wird der Account hauptsächlich zu Geschäftszwecken geführt oder eher privat genutzt? Wie viel Zeit steht dem Arbeitnehmer während der Arbeit zur Verfügung, um den Account zu nutzen? Auf welchen Namen lautet der Account? Ist beispielsweise der Name des Arbeitgebers darin enthalten? Allerdings führt auch die Klärung solcher Fragen nicht immer zu einer eindeutigen Rechtslage.</p>
<h3>Rechtslage bei Facebook</h3>
<p>Die obigen Ausführungen treffen grundsätzlich auch für Facebook zu. Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber also beispielsweise angewiesen, einen Facebook-Account (privates Benutzer-Profil) zu führen, um damit mit Kunden kommunizieren zu können, dürften entsprechende „Freundschaften“ in der Regel dem Arbeitgeber gehören und dieser könnte vom Arbeitnehmer eine entsprechende Herausgabe verlangen.</p>
<h3>Handhabung in der Praxis</h3>
<p>Um Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, ist es empfehlenswert, dass der Arbeitgeber die Frage der Berechtigung am Social Media-Account vertraglich regelt, sofern er daran Rechte beanspruchen möchte. Dies kann beispielsweise in Arbeitsverträgen oder Social Media Richtlinien erfolgen und geschieht am besten bereits bei der Anstellung des jeweiligen Arbeitnehmers. Damit Social Media Richtlinien für die Arbeitnehmer Gültigkeit erlangen, müssen sie diesen zur Kenntnis gebracht werden und ausdrücklich akzeptiert werden, indem sie beispielsweise im Arbeitsvertrag als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses genannt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Disclaimer</h3>
<p>Die in diesem Artikel bereitgestellten Inhalte dienen ausschliesslich zur Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die im Beitrag gemachten Aussagen beziehen sich auf die Schweizer Rechtsprechung. Jegliche Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit des Artikels wird abgelehnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Über den Autor:</h3>
<div id="attachment_7891" class="wp-caption alignleft" style="width: 260px"><img class=" wp-image-7891 " title="Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M." src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/02/dr_oliver_staffelbach-600x842.jpg" alt="Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M." width="250" /><p class="wp-caption-text">Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M.</p></div>
<p><strong>Dr. Oliver Staffelbach, Rechstanwalt, LL.M.</strong></p>
<p>Oliver Staffelbach arbeitet seit rund fünf Jahren als Rechtsanwalt bei der <a href="http://www.wengervieli.ch" target="_blank">Anwaltskanzlei Wenger&amp;Vieli AG</a> in Zürich und ist spezialisiert im Technologie- und Vertragsrecht.Er befasst sich insbesondere mit Lizenzvertragsrecht, Internetrecht sowie Softwarerecht und berät neben Startup-Unternehmen unter anderem auch grosse Industrieunternehmen.</p>
<p>Regelmässig beschäftigt er sich mit Rechtsfragen betreffend Social Media. Er hat eine Dissertation über die Dekompilierung von Computerprogrammen an der Universität Zürich verfasst und sein Nachdiplomstudium an der New York University mit den Schwerpunkten Immaterialgüterrecht und Technologierecht abgeschlossen.</p>
<p>Oliver Staffelbach hält regelmässig Referate und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.</p>
<p>Dr. Oliver Staffelbach trifft man auch auf <a href="https://www.xing.com/profile/Oliver_Staffelbach" target="_blank">XING</a>, <a href="http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44" target="_blank">LinkedIn</a>, <a href="https://plus.google.com/106625471615981800656" target="_blank">Google+</a> und <a href="http://www.twitter.com/OStaffelbach" target="_blank">Twitter</a>.</p>
<div id="attachment_11381" class="wp-caption alignleft" style="width: 223px"><img class=" wp-image-11381 " title="Christine Tramontano, Rechtsanwältin, MLAW" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/02/christinetramontano.jpg" alt="Christine Tramontano, Rechtsanwältin, MLAW" width="213" /><p class="wp-caption-text">Christine Tramontano, Rechtsanwältin, MLAW</p></div>
<p><strong>Christine Tramontano, Rechtsanwältin, MLAW</strong></p>
<p>Christine Tramontano ist seit 2012 bei der <a href="http://www.wengervieli.ch" target="_blank">Anwaltskanzlei Wenger&amp;Vieli AG</a> in Zürich und ist vorwiegend in den Bereichen Gesellschafts-, Handels- und Vertragsrecht sowie in der Prozessführung tätig. Daneben umfasst ihre Tätigkeit die Gebiete des Arbeitsrechts sowie des Erbrechts und der Nachlassplanung.</p>
<p><a href="http://www.wengervieli.ch/Anwaelte/Christine-Tramontano.aspx" target="_blank">Christine Tramontano</a> schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Luzern im Jahr 2009 ab und ist seit 2011 als Rechtsanwältin zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Social Media: abgeschrieben – ungenügend – setzen! Do&#8217;s and Don&#8217;ts im Umgang mit fremdem Wissen und fremden Arbeiten</title>
		<link>http://www.thomashutter.com/index.php/2012/10/social-media-abgeschrieben-ungenugend-setzen-dos-and-donts-im-umgang-mit-fremden-wissen-und-fremden-arbeiten/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Oct 2012 12:41:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Hutter</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Artikel &#8220;Social Media: abgeschrieben &#8211; ungenügend &#8211; setzen! Do&#8217;s and Don&#8217;ts im Umfeld von Blogs&#8221; von letzter Woche wurde extrem häufig abgerufen und auf Facebook, Twitter, Google+ und XING geteilt. Viele Mails haben mich persönlich erreicht, diverse Personen haben mich in der Zwischenzeit kontaktiert und gebeten Inhalte aus dem Blog zitieren zu dürfen. Ebenfalls]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/iStock_000017093886XSmall.jpg"><img class="alignright size-medium wp-image-11119" title="Copy - Paste (istockphoto.com)" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/iStock_000017093886XSmall-300x195.jpg" alt="" width="300" height="195" /></a>Der Artikel &#8220;<a title="Social Media: abgeschrieben – ungenügend – setzen! Do’s and Dont’s im Umfeld von Blogs" href="http://www.thomashutter.com/index.php/2012/10/social-media-abgeschrieben-ungenugend-setzen-dos-and-donts-im-umfeld-von-blogs/">Social Media: abgeschrieben &#8211; ungenügend &#8211; setzen! Do&#8217;s and Don&#8217;ts im Umfeld von Blogs</a>&#8221; von letzter Woche wurde extrem häufig abgerufen und auf Facebook, Twitter, Google+ und XING geteilt. Viele Mails haben mich persönlich erreicht, diverse Personen haben mich in der Zwischenzeit kontaktiert und gebeten Inhalte aus dem Blog zitieren zu dürfen. Ebenfalls erreichten mich Hinweise auf weitere Copy/Paste-Plagiate meiner Inhalte.</p>
<h3>&#8220;getroffene Hunde bellen&#8221; &#8230;</h3>
<p>Auch die angegriffene Telekom Presse Dr. Peter F. Mayer KG aus Wien hat sich in der Person des Chefredaktors zum Artikel zu Wort gemeldet. Allerdings war in den Kommentaren nicht wirklich ein Einsehen spürbar, im Gegenteil, der Chefredaktor, Herr Dr. Peter F. Mayer wollte den Spiess gar umdrehen und unterstellte mir, dass ich dem Unternehmen &#8220;systematisches Copycat&#8221; vorwerfe, wobei es sich ja bei dem von mir genannten Fall um einen bedauerlichen Einzelfall handelte. Die entsprechende Kommentare sind im Blogbeitrag  &#8221;<a title="Social Media: abgeschrieben – ungenügend – setzen! Do’s and Dont’s im Umfeld von Blogs" href="http://www.thomashutter.com/index.php/2012/10/social-media-abgeschrieben-ungenugend-setzen-dos-and-donts-im-umfeld-von-blogs/">Social Media: abgeschrieben &#8211; ungenügend &#8211; setzen! Do&#8217;s and Don&#8217;ts im Umfeld von Blogs</a>&#8221; ersichtlich.</p>
<h3></h3>
<h3>Kein Einzelfall oder ist Copy/Paste ein Österreichisches Problem?</h3>
<p>Das <a title="Social Media: abgeschrieben – ungenügend – setzen! Do’s and Dont’s im Umfeld von Blogs" href="http://www.thomashutter.com/index.php/2012/10/social-media-abgeschrieben-ungenugend-setzen-dos-and-donts-im-umfeld-von-blogs/">telekom-presse.at</a> keinen Einzelfall darstellt, zeigt das aktuelle Beispiel der österreichischen <a href="http://www.heute.at/news/multimedia/art23657,801761" target="_blank">Boulevardzeitung &#8220;heute.at&#8221;</a>. Heute wurde <a href="http://www.heute.at/news/multimedia/art23657,801761" target="_blank">ein neuer Artikel</a> zu den <a title="Social Media: abgeschrieben – ungenügend – setzen! Do’s and Dont’s im Umfeld von Blogs" href="http://www.thomashutter.com/index.php/2012/10/social-media-abgeschrieben-ungenugend-setzen-dos-and-donts-im-umfeld-von-blogs/">Nutzerzahlen von Facebook</a> veröffentlicht, der sich offensichtlich diverser Textpassagen von mir 1:1 bediente. Ebenfalls übernommen wurden die Bilder, selbstverständlich ohne Quellennachweis und schon gar nicht mit Nachfragen. Auch wurden diese Bilder wiederum nicht von der Ursprungsquelle eingebunden sondern kopiert und auf dem eigenen Server gespeichert. Noch schlimmer, als Copyright wurde sogar noch eine falsche Quelle angegeben.</p>
<div id="attachment_11166" class="wp-caption alignnone" style="width: 310px"><img class="size-medium wp-image-11166 " title="Falsche Quellenangabe bei heute.at" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/ScreenShot5381-300x102.jpg" alt="Falsche Quellenangabe bei heute.at" width="300" height="102" /><p class="wp-caption-text">Falsche Quellenangabe bei heute.at</p></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier die beiden Artikel im direkten Vergleich:</p>
<table width="580" border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top">
<p><div id="attachment_11122" class="wp-caption alignright" style="width: 290px"><img class=" wp-image-11122 " title="Originalbeitrag thomashutter.com" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/huco_original1.png" alt="Originalbeitrag thomashutter.com" width="280" /><p class="wp-caption-text">Originalbeitrag thomashutter.com</p></div></td>
<td valign="top">
<p><div id="attachment_11164" class="wp-caption alignnone" style="width: 290px"><a href="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/heute_plagiat.jpg" target="_blank"><img class=" wp-image-11164 " title="Plagiat bei heute.at" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/heute_plagiat.jpg" alt="Plagiat bei heute.at" width="280" /></a><p class="wp-caption-text">Plagiat bei heute.at</p></div></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>&lt;offener Brief an abschreibende Journalisten&gt;</p>
<p>Liebe abschreibende Journalisten aus Österreich, machen Sie es doch bitte ähnlich wie Ihre Kollegen aus Deutschland oder der Schweiz und rufen Sie mich doch kurz an oder schreiben Sie mir eine E-Mail, wenn Sie Inhalte kopieren möchten. In der Regel bestätige ich Ihnen das Recht zur Verwendung innert kürzester Zeit ohne Honorarforderungen, ein Quellenhinweis genügt in der Regel völlig. Falls Ihnen das Schreiben Mühe macht oder Sie dazu schlicht und einfach zu faul sind, melden Sie sich bitte ebenfalls, gerne helfen wir Ihnen den Artikel ein wenig umzuschreiben, so dass nicht eine 1:1 Kopie im Umlauf ist, was wiederum Google nicht besonders gefällt (duplicated Content). Vielen Dank für Ihr Verständnis</p>
<p>&lt;/offener Brief an Journalisten&gt;</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Kein &#8220;Journalistenproblem&#8221;</h3>
<p>Die angesprochene Copy/Paste-Problematik ist übrigens kein &#8220;Journalistenproblem&#8221;, wie mir auch Kolleginnen und Kollegen aus der Branche mittlerweile bestätigt haben. Das Kopieren und Umschreiben von Beiträgen, aber auch Checklisten und ganzen Präsentationen gehört leider zum Alltag. Viele bloggende Kollegen wenden wie auch ich viel Zeit für die Recherche und die Erstellung von umfangreichen Blogbeiträgen, Leitfäden, Checklisten und Präsentationen auf. Leider passiert es häufiger als man denkt, dass entsprechende Beiträge, Leitfäden, Checklisten und Präsentationen von weniger fleissigen Kollegen teilweise 1:1 kopiert oder einfach leicht umformuliert, das eigene Logo eingesetzt und anschliessend als eigene Werke an Kunden verkauft werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Do&#8217;s and Don&#8217;ts im Umgang mit fremdem Wissen und fremden Arbeiten</h3>
<p><strong>Do&#8217;s</strong></p>
<ul>
<li>Quellen nennen, Credits entsprechend vergeben, Verlinkungen zum Originalbeitrag herstellen</li>
<li>Bestehende Präsentationen und Checklisten 1:1 im Originalzustand an Kunden (kostenlos) weitergeben</li>
<li>Wenn Checklisten, Leitfäden und Präsentationen (für Kunden kostenpflichtig) verwendet werden, entsprechende Vergütungen an den Ersteller entrichten</li>
<li>Im Zweifelsfall den Autor kontaktieren</li>
</ul>
<p><strong>Don&#8217;ts</strong></p>
<ul>
<li>Quellen nicht nennen oder für den Endnutzer oder Kunden nicht deutlich erkennbar weitergegeben</li>
<li>Präsentationen teilweise oder ganz übernehmen und mit dem eigenen Logo versehen als eigenes Werk ausgeben</li>
<li>Kostenlos erhältliche Checklisten, Leitfäden und Präsentationen kostenpflichtig  an Kunden weitergeben ohne Entschädigung an den Autor zu entrichten</li>
<li>Im Zweifelsfall den Autor nicht zu kontaktieren</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Fairplay mit fremden Inhalten! Wenn Sie Inhalte weiterverwenden möchten, dürfen Sie dies gerne machen, beachten Sie dabei aber die Grundsätze des Urheberrechts und nehmen Sie im Zweifelsfall <a title="Kontakt" href="http://www.thomashutter.com/index.php/uber-uns-hutter-consult-facebook-marketing/kontakt/">Kontakt </a>mit dem Autor auf &#8211; in kurzen Gespräche können häufig viele Dinge einfach  und unkompliziert geregelt werden. Falls Sie diese Aufwände scheuen, dann lassen Sie durch Dritte erstellte Inhalte im Originalzustand und teilen diese &#8211; teilen macht in der Regel nämlich Freude!</p>
<p>In dem Sinne, let&#8217;s share!</p>
<h3></h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.thomashutter.com/index.php/2012/10/social-media-abgeschrieben-ungenugend-setzen-dos-and-donts-im-umgang-mit-fremden-wissen-und-fremden-arbeiten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Social Media: abgeschrieben &#8211; ungenügend &#8211; setzen! Do&#8217;s and Don&#8217;ts im Umfeld von Blogs</title>
		<link>http://www.thomashutter.com/index.php/2012/10/social-media-abgeschrieben-ungenugend-setzen-dos-and-donts-im-umfeld-von-blogs/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Oct 2012 05:23:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Hutter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[betrug]]></category>
		<category><![CDATA[blog]]></category>
		<category><![CDATA[content diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[österreich]]></category>
		<category><![CDATA[plagiat]]></category>
		<category><![CDATA[recht]]></category>
		<category><![CDATA[telekom-presse.at]]></category>

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		<description><![CDATA[Unternehmen, die Blogs betreiben, gehen in der Regel freizügig mit Informationen um und geben kostenloses Know How an die Leser weiter. Auch ich schreibe in diesem Blog eine Vielzahl von Artikeln mit der Idee Wissen weiterzugeben, Aufmerksamkeit zu generieren und so den einen oder anderen Kunden zu gewinnen (mehr dazu auch im Buch &#8221;Prinzip kostenlos&#8221; meiner]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen, die Blogs betreiben, gehen in der Regel freizügig mit Informationen um und geben kostenloses Know How an die Leser weiter. Auch ich schreibe in diesem Blog eine Vielzahl von Artikeln mit der Idee Wissen weiterzugeben, Aufmerksamkeit zu generieren und so den einen oder anderen Kunden zu gewinnen (mehr dazu auch im Buch &#8221;<a href="http://www.amazon.de/gp/product/3527506713/ref=as_li_tf_il?ie=UTF8&amp;tag=prrezenzionen-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=6742&amp;creativeASIN=3527506713" target="_blank">Prinzip kostenlos</a>&#8221; meiner geschätzten Kollegin <a href="http://www.kerstin-hoffmann.de/" target="_blank">Dr. Kerstin Hoffmann</a>).</p>
<h3>Quellenangaben sind wichtig!</h3>
<p><img class="alignright  wp-image-11119" style="margin-top: 5px; margin-bottom: 5px;" title="Copy - Paste (istockphoto.com)" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/iStock_000017093886XSmall-300x195.jpg" alt="" width="240" height="156" />Viele Artikel basieren auf umfangreichen Recherchen, eigenen Erfahrungen und Ideen, die Erarbeitung dieser Artikel dauert öfters mehrere Stunden. Andere Artikel haben &#8220;News-Charakter&#8221;, dh. die Inhalte handeln meistens über neue Funktionen und Möglichkeiten im Umfeld von Facebook. Hinweise auf diese News kommen auf unterschiedliche Art und Weise zusammen, bzw. finden mich über verschiedene Wege. Vielmals erhalte ich Infos von Lesern, manchmal von der Pressestelle von Facebook oder anderen Unternehmen, häufig stosse ich über Tweets und Links auf Facebook auf News oder entdecke sie selber bei Streifzügen im Netz. Häufig werden solche News überprüft, ergänzt, mit eigenen Meinungen versehen, teilweise werden Passagen von anderen Seiten zitiert (z.B. von den Kollegen von <a href="http://www.allfacebook.de" target="_blank">allfacebook.de</a>, <a title="Facebook: “Viralität” ist das Oktober-Thema auf facebookstories.com" href="http://www.futurebiz.de" target="_blank">futurebiz.de</a>, <a href="http://blog.schwindt-pr.com" target="_blank">Schwindt PR</a>, <a href="http://www.allfacebook.com" target="_blank">allfacebook.com</a>, <a href="http://www.insidefacebook.com" target="_blank">insidefacebook.com</a>, <a href="http://www.mashable.com" target="_blank">mashable.com</a> oder vielen anderen). Dabei wird, ohne gegenseitige Absprache, im Normalfall klar ausgewiesen, woher die Informationen stammen und entsprechende Credits vergeben, so heisst es dann vielmals in Artikeln &#8220;wie die Kollegen von allfacebook.de / futurebiz.de, etc., etc. berichten &#8230;.&#8221; entsprechend erfolgt auch eine Verlinkung zur Quelle. Genau das gleiche gilt auch für Bilder, dh. werden Bilder der anderen Blogs verwendet, wird ein entsprechender Quellen-Hinweis und eine Verlinkung vorgenommen, dabei wird wenn immer möglich das Originalbild ab Originalquelle eingebunden.</p>
<h3>Copycats &#8211; ein aktuelles Beispiel</h3>
<p>Leider handeln viele Blogs und Webseiten nicht nach diesem Prinzip. Häufig ist zu beachten, das ganze Textpassagen fast wortwörtlich und Bilder 1:1 übernommen werden. So beispielsweise aktuell gerade wieder auf der Website <a href="http://www.telekom-presse.at/Facebook_Nutzerzahlen_im_Oktober_2012_in_Deutschland_Oesterreich_und_Schweiz_.id.22418.htm" target="_blank">telekom-presse.at</a> gesehen, mein Blogbeitrag &#8220;<a title="Facebook: Nutzerzahl in der DACH-Region per Oktober 2012" href="http://www.thomashutter.com/index.php/2012/10/facebook-nutzerzahl-in-der-dach-region-per-oktober-2012/">Facebook: Nutzerzahl in der DACH-Region per Oktober 2012</a>&#8221; wurde quasi wortwörtlich (jedoch nicht alle Wörter in identischer Reihenfolge) übernommen, die Bilder ohne Verweis auf den Urheber, bzw. die Quelle verwendet:</p>
<table width="580" border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top">
<p><div id="attachment_11122" class="wp-caption alignnone" style="width: 290px"><a href="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/huco_original1.png" target="_blank"><img class=" wp-image-11122   " title="Originalbeitrag thomashutter.com" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/huco_original1-600x2100.png" alt="Originalbeitrag thomashutter.com" width="280" /></a><p class="wp-caption-text">Originalbeitrag thomashutter.com</p></div></td>
<td valign="top">
<p><div id="attachment_11123" class="wp-caption alignnone" style="width: 290px"><a href="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/huco_telekom-presseat_plagiat1.png" target="_blank"><img class=" wp-image-11123  " title="Plagiat telekom-presse.at" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/huco_telekom-presseat_plagiat1-600x2151.png" alt="Plagiat telekom-presse.at" width="280" /></a><p class="wp-caption-text">Plagiat telekom-presse.at</p></div></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>telekom-presse.at hat zwar einen entsprechend Quellvermerk gemacht, unten, nach dem Hinweis, dass man telekom-presse.at auch auf Facebook, Twitter, Google+ folgen könne, ist ein fettes, aber leider für den Leser nicht wirklich ersichtliches &#8220;via&#8221; mit Verlinkung auf die Quelle vermerkt. Ebenfalls störend: nach Google AdSense Werbung ist anschliessend auch ein Copyright-Hinweis auf Telekom-Presse publiziert.</p>
<div id="attachment_11116" class="wp-caption alignnone" style="width: 610px"><a href="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/telekom_presse_at_via.png"><img class="size-large wp-image-11116" title="via-Quellen-Angabe und Copyrightvermerk" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/telekom_presse_at_via-600x436.png" alt="via-Quellen-Angabe und Copyrightvermerk" width="600" height="436" /></a><p class="wp-caption-text">via-Quellen-Angabe und Copyrightvermerk</p></div>
<p>Betrachtet man den Copyright Hinweis unterhalb des Artikels und beachtet man die fehlenden Quellenangaben, ist entsprechend widersprüchlich die Textpassagen im Impressum der Seite:</p>
<div id="attachment_11120" class="wp-caption alignnone" style="width: 610px"><a href="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/ScreenShot5264.jpg"><img class="size-large wp-image-11120" title="Hinweis im Impressum von telekom-presse.at" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/ScreenShot5264-600x73.jpg" alt="Hinweis im Impressum von telekom-presse.at" width="600" height="73" /></a><p class="wp-caption-text">Hinweis im Impressum von telekom-presse.at</p></div>
<p>Bei der Durchsicht der Inhalte zu Social Media auf dem telekom-presse.at-Portal, stelle ich mir grundsätzlich die Frage, ob das Recycling von Blogbeiträgen Dritter nicht erklärtes Geschäftsmodell der Telekom Presse Dr. Peter F. Mayer KG aus Wien ist. Inhalte verschiedener Blogs und Newsportale werden übernommen und leicht im Wortlaut verändert wiedergegeben. Die entsprechende Texte werden innerhalb des Portals mit Ads &#8220;angereichert&#8221;. Ebenfalls scheint das Kopieren von Bildern Usus zu sein, unabhängig der Bildquelle werden Bilder übernommen und auf dem Server von telekom-presse.at gespeichert. Das auf diese Art und Weise auch Bilder von istockphoto.com und anderen Bildagenturen ohne entsprechende Begleichung der Bildlizenzen übernommen werden, scheint dem Betreiber der Seite egal zu sein (vergleiche <a href="http://allthingsd.com/20120809/the-case-against-facebooks-mobile-ads/" target="_blank">Original</a> und <a href="http://www.telekom-presse.at/Facebooks_mobile_Werbung_kann_nicht_wirklich_ueberzeugen.id.21634.htm" target="_blank">Plagiat</a>).</p>
<p>Interessanterweise war dies bei telekom-presse.at nicht immer so, wurden doch in alten Beiträgen die Quellen genannt und zitiert.</p>
<div id="attachment_11118" class="wp-caption alignnone" style="width: 291px"><a href="http://www.telekom-presse.at/Facebook_waechst_wieder_in_Oesterreich.id.14134.htm"><img class="size-medium wp-image-11118 " title="Beitrag aus dem Jahr 2010 mit Quellennennungen" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/telekom_presse_at_nennung-281x300.png" alt="Beitrag aus dem Jahr 2010 mit Quellennennungen" width="281" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Beitrag aus dem Jahr 2010 mit Quellennennungen</p></div>
<p>Angesprochen auf die Misstände hat mir Herr Dr. Peter F. Meyer am Telefon versichert, dass das geschilderte Vorgehen nicht der Geschäftspolitik von Telekom Presse Dr. Peter F. Mayer KG entspricht und er der Sache auf den Grund gehen, bzw. entsprechende Verbesserungen einführen wird. Es bleibt abzuwarten&#8230;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein ähnliches Beispiel hat auch Thomas Lang, ein geschätzter Berater-Kollege aus der Schweiz, erfahren, mehr dazu in seinem Blog:<br />
<a title="Händlerbund – das dreiste Vorgehen eines Verbandes – ein Warnhinweis" href="http://blog.carpathia.ch/2012/10/02/warnung-vor-dem-handlerbund/" rel="bookmark">Händlerbund – das dreiste Vorgehen eines Verbandes – ein Warnhinweis</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Do&#8217;s und Don&#8217;ts im Umgang mit Blogbeiträgen</h3>
<p><strong>Do&#8217;s </strong></p>
<ul>
<li>Quellen nennen, Credits entsprechend vergeben, Verlinkungen zum Originalbeitrag herstellen</li>
<li>Originaltexte als Zitat sichtbar einfügen</li>
<li>Bildquellen nennen und verlinken</li>
<li>Bilder von der Originalquelle einfügen (entsprechende Copyrights beachten -&gt; Impressum der Quelle allenfalls konsultieren)</li>
<li>wenn abgeschrieben wird, entsprechend komplett umformulieren (kein Dublicated Content)</li>
<li>im Zweifelsfall den Autor kontaktieren</li>
</ul>
<div><strong>Don&#8217;ts </strong></div>
<div>
<ul>
<li>Quellen nicht nennen oder für den Nutzer nicht deutlich erkennbar publizieren</li>
<li>Texte 1:1 im Aufbau und in der Formulierung übernehmen</li>
<li>Bilder ohne Quellangaben zu publizieren</li>
<li>Bilder kopieren und auf dem eigenen Server abspeichern</li>
</ul>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Die rechtliche Seite (von Dr. Stephan Winklbauer, LL.M.)</h3>
<p>Blogbeiträge sind unzweifelhaft Werke im Sinne des Urheberrechts und damit ex lege gesetzlich geschützt. Das Vervielfältigen und „der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ (=im Internet zum Lesen bereitstellen) steht als ausschließliches Recht nur dem Urheber zu. Die wortwörtliche Übernahme eines Blogtextes durch den Betreiber eines Newsportals verstößt gegen dieses Ausschließlichkeitsrecht des Bloggers und berechtigt ihn dazu, den Newsportalbetreiber auf Unterlassung und Zahlung eines Lizenzentgeltes („angemessenes Entgelt“) in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Es gibt an sich auch sog. „Freie Werknutzungen“, das sind gesetzlich erlaubte Werknutzungen, die nicht der Zustimmung des Urhebers bedürfen, zB die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch („Privatkopie“). Auch im Bereich der Tagesberichterstattung gibt es ein solches Recht der freien Werknutzung, und zwar ist es erlaubt, „einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitschriften oder Zeitungen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auf diese freie Werknutzung kann sich der Newsportalbetreiber im vorliegenden Fall aber nicht berufen, denn eine Blogpage ist keine Zeitung oder Zeitschrift! Selbst wenn es eine solche wäre, müsste der Newsportalbetreiber eine genaue Quellenangabe aufnehmen, die zumindest den Namen des Urhebers und das Quellmedium zu enthalten hat. Auch daran fehlt es hier.</p>
<p>Im Internet gilt es möglichst viele Besucher auf seine Seite zu locken, meist um eine höchstmögliche Anzahl an Page Impressions für die Werbewirtschaft zu generieren. Das ungefragte Einkopieren fremder Inhalte kann damit auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente erhalten, denn wer den Beitrag auf der Seite des Newsportalbetreibers gelesen hat, braucht ihn nicht mehr auf der Blogpage des eigentlichen Urhebers zu lesen – und letzterer verliert dadurch wertvolle Page Clicks. Da Blogger und Newsportalbetreiber insofern in einem Wettbewerbsverhältnis stehen könnte der Newsportalbetreiber wegen unlauteren Wettbewerbs (Übernahme fremder Leistung) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Der Newsportalbetreiber wird daher gut daran tun, derartige Eingriffe in fremde Rechte in Zukunft zu unterlassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Ich persönlich freue mich, wenn andere Webseiten und Blogs meine Inhalte aufnehmen, weiterverarbeiten, kritisieren oder nennen, allerdings sollten dabei die Grundregeln eingehalten werden oder im Zweifelsfall Rücksprache mit dem Autor genommen werden. Auf konkrete Anfragen habe ich nämlich bis jetzt sämtliche Text- und Bildverwendungen autorisiert&#8230;</p>
<h3></h3>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Informationen zu Dr. Stephan Winklbauer, LL.M.</h3>
<div id="attachment_11131" class="wp-caption alignleft" style="width: 175px"><a href="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/winklbauer_dr_llm.png"><img class=" wp-image-11131  " title="Dr. Stephan Winklbauer, LL.M." src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/10/winklbauer_dr_llm.png" alt="Dr. Stephan Winklbauer, LL.M." width="165" height="136" /></a><p class="wp-caption-text">Dr. Stephan Winklbauer, LL.M.</p></div>
<p>Stephan Winklbauer ist Rechtsanwalt und Partner bei <a title="Willheim Müller Rechtsanwälte" href="http://www.wmlaw.at">Willheim Müller Rechtsanwälte</a> in Wien (www.wmlaw.at). Er ist Experte für IP/IT-Recht und Immobilienrecht. Im IT-Recht liegen die Schwerpunkte seiner Beratungstätigkeit in den Bereichen Internet, Software, Outsourcing und IT-Projektvertragsrecht, wo er seit mehr als 10 Jahren internationale und nationale Unternehmen unterstützt.</p>
<p>Dr. Stephan Winklbauer auf <a href="https://www.xing.com/profile/Stephan_Winklbauer" target="_blank">XING</a> / <a href="http://www.linkedin.com/pub/stephan-winklbauer/2b/a00/81b" target="_blank">LinkedIn</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
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		<slash:comments>6</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Social Media: Die Impressumspflicht in der Schweiz &#8211; eine rechtliche Betrachtung</title>
		<link>http://www.thomashutter.com/index.php/2012/06/social-media-die-impressumspflicht-in-der-schweiz-eine-rechtliche-betrachtung/</link>
		<comments>http://www.thomashutter.com/index.php/2012/06/social-media-die-impressumspflicht-in-der-schweiz-eine-rechtliche-betrachtung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 08 Jun 2012 06:18:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Oliver Staffelbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Flickr]]></category>
		<category><![CDATA[Google Plus]]></category>
		<category><![CDATA[Online Marketing]]></category>
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		<category><![CDATA[impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>
		<category><![CDATA[social media]]></category>
		<category><![CDATA[unlauterer Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 1. April 2012 ist in der Schweiz das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Dieses führte unter anderem eine Impressumspflicht ein: Gemäss dem neuen Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG handelt unlauter, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. April 2012 ist in der Schweiz das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Dieses führte unter anderem eine Impressumspflicht ein: Gemäss dem neuen Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG handelt unlauter, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse zu machen.</p>
<h3><img class="alignright size-medium wp-image-9057" title="Social Media und Recht - Impressumspflicht in der Schweiz" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/06/iStock_000015322830XSmall-300x299.jpg" alt="" width="300" height="299" />Wer unterliegt der Impressumspflicht?</h3>
<p>Die Impressumspflicht gilt im &#8220;elektronischen Geschäftsverkehr&#8221;. Damit sind grundsätzlich sämtliche Formen des Online-Geschäfts gemeint, also auch der Geschäftsverkehr über Facebook oder andere soziale Medien. Gesetzlich explizit ausgeschlossen ist der Abschluss von Verträgen, die ausschliesslich durch den Austausch von E-Mails oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.</p>
<p>Die neue Gesetzesnorm erwähnt &#8220;Waren&#8221;, &#8220;Werke&#8221; und &#8220;Leistungen&#8221; und macht damit deutlich, dass nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Dienstleistungen erfasst sind. Weiter ist davon auszugehen, dass nicht nur Angebote, die sich auf den Abschluss von Kaufverträgen beziehen, sondern auch solche, die andere Vertragstypen wie beispielsweise Miet- oder Werkverträge betreffen, zu einer Impressumspflicht führen können.</p>
<p>Fraglich ist, was mit im Geschäftsverkehr &#8220;anbieten&#8221; gemeint ist. Sicherlich fallen darunter konkrete Offerten für den entgeltlichen Erwerb von Waren, Werken und Leistungen. Bekanntlich werden soziale Medien jedoch oft nur zur Werbung oder zur allgemeinen kommerziellen oder auch nicht kommerziellen Kommunikation genutzt, ohne dass unmittelbar Waren, Werke oder Leistungen zum Erwerb angeboten werden. In solchen Fällen besteht nach richtiger und derzeit wohl herrschender Ansicht keine Impressumspflicht in der Schweiz. Facebookseiten und andere Web-Auftritte in sozialen Medien sind daher vielfach nicht von der neuen Norm erfasst.</p>
<h3>Welchen Inhalt muss ein Impressum aufweisen?</h3>
<p>Aus dem Gesetzestext folgt, dass ein Impressum mindestens den folgenden Inhalt aufweisen muss:</p>
<ul>
<li>Vorname und Name von Personen bzw. Firma von Unternehmen</li>
<li>Postadresse (Postfach dürfte ausreichen)</li>
<li>E-Mail-Adresse</li>
</ul>
<p>Es ist davon auszugehen, dass weder die Angabe einer Telefonnummer noch die Unternehmens-Identifikationsnummer erforderlich ist. Vor allem in Konzernverhältnissen ist jedoch darauf zu achten, dass die korrekte Konzerngesellschaft (das heisst diejenige Gesellschaft, von der die Waren etc. tatsächlich angeboten werden) angegeben wird.</p>
<h3>Mit welchen Sanktionen ist bei Verstössen zu rechnen?</h3>
<p>Gemäss Artikel 23 UWG wird, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vor allem die Beratungsbranche betreibt mit dieser Norm teilweise Angstmacherei, indem sie den abstrakten Strafrahmen im Zusammenhang mit der Impressumspflicht unreflektiert aufführt und beim Leser damit den Eindruck erweckt, es seien Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren möglich. Tatsächlich dürfte es bei Verstössen gegen die Impressumspflicht in der Schweiz jedoch bei einer verhältnismässig geringen Busse bleiben, sofern der Betroffene nicht versucht, seine Identität bewusst zu verheimlichen oder weitere unlautere Machenschaften betreibt.</p>
<p>Neben der erwähnten strafrechtlichen Bestimmung enthält das UWG Bestimmungen über zivilrechtliche Klagemöglichkeiten. Es ist aber davon auszugehen, dass in der Praxis auch diese zu keinen nennenswerten Risiken führen werden. Aus einer wirtschaftlichen Optik betrachtet dürfte die Einhaltung der Impressumspflicht in der Schweiz primär im Hinblick auf einen möglichen Imageschaden von Bedeutung sein.</p>
<h3>Risiken bei grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr?</h3>
<p>Bei grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr ist denkbar, dass neben Schweizer Gerichten auch ausländische Gerichte, die ausländisches Recht anwenden, zuständig sind und die entsprechenden Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden können. Dieser Umstand ist insofern relevant, als das Schweizer Recht in Bezug auf die Impressumspflicht in verschiedener Hinsicht milder als das Recht anderer Staaten ist. In der Praxis scheint das daraus resultierende Gefahrenpotential noch gering zu sein. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Im Ausland sind rechtliche Auseinandersetzungen um die Impressumspflicht Realität. In Deutschland beispielsweise hatte sich das Landgericht Aschaffenburg unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Impressumspflicht bei geschäftsmässig genutzten Facebookseiten besteht und bejahte dies grundsätzlich.</p>
<p><strong>Anmerkung Hutter Consult GmbH</strong><br />
Für Schweizer Unternehmen, die auf ihrer Facebook Seite auf Nummer Sicher gehen wollen, unterstützen wir gerne bei der Umsetzung einer entsprechenden mehrsprachigen Facebook Applikation und Tipps, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.</p>
<h3>Über den Autor:</h3>
<div id="attachment_7891" class="wp-caption alignleft" style="width: 223px"><img class="size-medium wp-image-7891" title="Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M." src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/02/dr_oliver_staffelbach-213x300.jpg" alt="Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M." width="213" height="300" /><p class="wp-caption-text">Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M.</p></div>
<p><strong>Dr. Oliver Staffelbach, Rechstanwalt, LL.M.</strong></p>
<p>Oliver Staffelbach arbeitet seit rund fünf Jahren als Rechtsanwalt bei der <a href="http://www.wengervieli.ch" target="_blank">Anwaltskanzlei Wenger&amp;Vieli AG</a> in Zürich und ist spezialisiert im Technologie- und Vertragsrecht.Er befasst sich insbesondere mit Lizenzvertragsrecht, Internetrecht sowie Softwarerecht und berät neben Startup-Unternehmen unter anderem auch grosse Industrieunternehmen.</p>
<p>Regelmässig beschäftigt er sich mit Rechtsfragen betreffend Social Media. Er hat eine Dissertation über die Dekompilierung von Computerprogrammen an der Universität Zürich verfasst und sein Nachdiplomstudium an der New York University mit den Schwerpunkten Immaterialgüterrecht und Technologierecht abgeschlossen.</p>
<p>Oliver Staffelbach hält regelmässig Referate und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.</p>
<p>Dr. Oliver Staffelbach trifft man auch auf <a href="https://www.xing.com/profile/Oliver_Staffelbach" target="_blank">XING</a>, <a href="http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44" target="_blank">LinkedIn</a> und <a href="https://plus.google.com/106625471615981800656" target="_blank">Google+</a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Social Media: Richtlinien als Mittel zur Risikominimierung</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 08:25:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Oliver Staffelbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[checkliste]]></category>
		<category><![CDATA[guidelines]]></category>
		<category><![CDATA[policy]]></category>
		<category><![CDATA[richtlinien]]></category>
		<category><![CDATA[schweizer recht]]></category>
		<category><![CDATA[social media]]></category>
		<category><![CDATA[social media guidelines]]></category>

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		<description><![CDATA[Dürfen Mitarbeiter Facebook während der Arbeitszeit benutzen? Auch auf der Infrastruktur ihres Arbeitgebers? Wenn ja, wie oft und wie lange? Welche Informationen dürfen dabei verbreitet werden? Dürfen Mitarbeiter den Arbeitgeber oder dessen Kunden kritisierten? Die schweizerischen Gesetze helfen bei der Beantwortung solcher Fragen oft nur beschränkt weiter. Klarheit kann demgegenüber mit Social Media Richtlinien geschaffen]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Dürfen Mitarbeiter Facebook während der Arbeitszeit benutzen? Auch auf der Infrastruktur ihres Arbeitgebers? Wenn ja, wie oft und wie lange? Welche Informationen dürfen dabei verbreitet werden? Dürfen Mitarbeiter den Arbeitgeber oder dessen Kunden kritisierten? Die schweizerischen Gesetze helfen bei der Beantwortung solcher Fragen oft nur beschränkt weiter. Klarheit kann demgegenüber mit Social Media Richtlinien geschaffen werden.</p>
<p>Erfahrungsgemäss wollen Mitarbeiter ihre Arbeitgeber nur sehr selten bewusst schädigen. Vielmehr sind sie sich der Folgen von unbedachten Handlungen teilweise schlechthin nicht bewusst. Entsprechend sollen Social Media Richtlinien das Bewusstsein der Mitarbeiter bezüglich Risiken und dem richtigen Umgang mit Facebook sowie anderen Social Media Plattformen fördern und insbesondere helfen, den Arbeitgeber vor negativer Publizität, unkontrollierten Veröffentlichungen und Haftungsfällen zu schützen.</p>
<p>Je nach Branche, Unternehmenskultur sowie Mitarbeiter- und Kundenstruktur sind die Social Media Richtlinien eines Unternehmens sehr unterschiedlich auszugestalten.</p>
<p style="margin-top: 20px;">Eine recht umfassende Checkliste für die Erstellung solcher Richtlinien nach Schweizer Recht:</p>
<div id="__ss_11449551" style="width: 572px;"><strong><a title="Checkliste für Social Media Richtlinien (Schweizer Recht)" href="http://www.slideshare.net/Oliver_Staffelbach/120206-checkliste-social-media-guidelines" target="_blank">Checkliste für Social Media Richtlinien (Schweizer Recht)</a></strong> <object id="__sse11449551" classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="572" height="612" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowScriptAccess" value="always" /><param name="wmode" value="transparent" /><param name="src" value="http://static.slidesharecdn.com/swf/doc_player.swf?doc=120206checklistesocialmediaguidelines-120206132230-phpapp02&amp;stripped_title=120206-checkliste-social-media-guidelines&amp;userName=Oliver_Staffelbach" /><param name="name" value="__sse11449551" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed id="__sse11449551" type="application/x-shockwave-flash" width="572" height="612" src="http://static.slidesharecdn.com/swf/doc_player.swf?doc=120206checklistesocialmediaguidelines-120206132230-phpapp02&amp;stripped_title=120206-checkliste-social-media-guidelines&amp;userName=Oliver_Staffelbach" name="__sse11449551" wmode="transparent" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<div style="padding: 5px 0 12px;">Weitere <a href="http://www.slideshare.net/" target="_blank">Dokumente</a> von <a href="http://www.slideshare.net/Oliver_Staffelbach" target="_blank">Oliver_Staffelbach</a></div>
</div>
<p style="margin-top: 20px;">Wichtig ist, dass keine Regelungen in die Social Media Richtlinien aufgenommen werden, die gegen zwingendes Recht verstossen.</p>
<p>Social Media Richtlinien sollten kurz und verständlich abgefasst sein. Auch sollten sie von den Mitarbeitern schriftlich akzeptiert werden, damit sie im Streitfall problemlos vollstreckt werden können. In der Regel sollten Schulungen und Kontrollen das Präventionsmanagement des Arbeitgebers abrunden. Das alles führt zu Kosten, die im Vergleich zu den Aufwendungen bei einem einzigen Gerichtsfall jedoch sehr moderat ausfallen dürften.</p>
<p style="margin-top: 40px;">
<h3>Über den Autor:</h3>
<div id="attachment_7891" class="wp-caption alignleft" style="width: 223px"><img class="size-medium wp-image-7891" title="Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M." src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/02/dr_oliver_staffelbach-213x300.jpg" alt="Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M." width="213" height="300" /><p class="wp-caption-text">Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M.</p></div>
<p><strong>Dr. Oliver Staffelbach, Rechstanwalt, LL.M.</strong></p>
<p>Oliver Staffelbach arbeitet seit rund fünf Jahren als Rechtsanwalt bei der <a href="http://www.wengervieli.ch" target="_blank">Anwaltskanzlei Wenger&amp;Vieli AG</a> in Zürich und ist spezialisiert im Technologie- und Vertragsrecht.Er befasst sich insbesondere mit Lizenzvertragsrecht, Internetrecht sowie Softwarerecht und berät neben Startup-Unternehmen unter anderem auch grosse Industrieunternehmen.</p>
<p>Regelmässig beschäftigt er sich mit Rechtsfragen betreffend Social Media. Er hat eine Dissertation über die Dekompilierung von Computerprogrammen an der Universität Zürich verfasst und sein Nachdiplomstudium an der New York University mit den Schwerpunkten Immaterialgüterrecht und Technologierecht abgeschlossen.</p>
<p>Oliver Staffelbach hält regelmässig Referate und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.</p>
<p>Dr. Oliver Staffelbach trifft man auch auf <a href="https://www.xing.com/profile/Oliver_Staffelbach" target="_blank">XING</a>, <a href="http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44" target="_blank">LinkedIn</a> und <a href="https://plus.google.com/106625471615981800656" target="_blank">Google+</a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Willkommen im Blog: Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M.</title>
		<link>http://www.thomashutter.com/index.php/2012/02/willkommen-im-blog-dr-oliver-staffelbach-rechtsanwalt-ll-m/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 21:46:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Hutter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[oliver staffelbach]]></category>
		<category><![CDATA[recht]]></category>
		<category><![CDATA[recht 2.0]]></category>
		<category><![CDATA[social media]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich freue mich, dass wir mit Dr. Oliver Staffelbach einen neuen kompetenten Gast-Autor für unseren Blog gewinnen konnten. Dr. Oliver Staffelbach wird in Zukunft fundierte Fachbeiträge zum Thema  &#8221;Social Media und Recht&#8221; publizieren. Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M. Oliver Staffelbach arbeitet seit rund fünf Jahren als Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei Wenger&#38;Vieli AG in Zürich und]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ich freue mich, dass wir mit Dr. Oliver Staffelbach einen neuen kompetenten Gast-Autor für unseren Blog gewinnen konnten. Dr. Oliver Staffelbach wird in Zukunft fundierte Fachbeiträge zum Thema  &#8221;Social Media und Recht&#8221; publizieren.</p>
<p style="margin-top: 40px;">
<h3>Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M.</h3>
<div id="attachment_7891" class="wp-caption alignright" style="width: 212px"><a href="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/02/dr_oliver_staffelbach.jpg"><img class="size-large wp-image-7891   " title="Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M." src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2012/02/dr_oliver_staffelbach-600x842.jpg" alt="Dr. Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, LL.M." width="202" height="283" /></a><p class="wp-caption-text">Dr. Oliver Staffelbach</p></div>
<p>Oliver Staffelbach arbeitet seit rund fünf Jahren als Rechtsanwalt bei der <a href="http://www.wengervieli.ch" target="_blank">Anwaltskanzlei Wenger&amp;Vieli AG</a> in Zürich und ist spezialisiert im Technologie- und Vertragsrecht.Er befasst sich insbesondere mit Lizenzvertragsrecht, Internetrecht sowie Softwarerecht und berät neben Startup-Unternehmen unter anderem auch grosse Industrieunternehmen.</p>
<p>Regelmässig beschäftigt er sich mit Rechtsfragen betreffend Social Media. Er hat eine Dissertation über die Dekompilierung von Computerprogrammen an der Universität Zürich verfasst und sein Nachdiplomstudium an der New York University mit den Schwerpunkten Immaterialgüterrecht und Technologierecht abgeschlossen.</p>
<p>Oliver Staffelbach hält regelmässig Referate und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.</p>
<p>Dr. Oliver Staffelbach trifft man auch auf <a href="https://www.xing.com/profile/Oliver_Staffelbach" target="_blank">XING</a>, <a href="http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44" target="_blank">LinkedIn</a> und <a href="https://plus.google.com/106625471615981800656" target="_blank">Google+</a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Facebook: Impressumspflicht auf Facebook &#8211; Ein Ding der Unmöglichkeit?</title>
		<link>http://www.thomashutter.com/index.php/2011/11/facebook-impressumspflicht-auf-facebook-ein-ding-der-unmoglichkeit/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 10:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Aldo Gnocchi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mobile]]></category>
		<category><![CDATA[Orte / Places]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Seiten / Pages]]></category>
		<category><![CDATA[facebook]]></category>
		<category><![CDATA[iFrame]]></category>
		<category><![CDATA[impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[marketing]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit einigen Tagen wird über die Impressumspflicht auf Facebook gesprochen. Ausgelöst wurde die Diskussion durch den Gerichtsentscheid der zweiten Kammer für Handelssachen des Aschaffenburger Landgerichts. Das Urteil fordert allerdings eine Lösung, welche Betreiber von Facebookseiten aktuell nicht 100% gewährleisten können. Wo liegt das Problem? Das Urteil Das Urteil: Die Verantwortlichen gewerblicher Facebook-Seiten müssen direkt zu]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einigen Tagen wird über die Impressumspflicht auf Facebook gesprochen. Ausgelöst wurde die Diskussion durch den Gerichtsentscheid der zweiten Kammer für Handelssachen des Aschaffenburger Landgerichts. Das Urteil fordert allerdings eine Lösung, welche Betreiber von Facebookseiten aktuell nicht 100% gewährleisten können. Wo liegt das Problem?</p>
<h3>Das Urteil</h3>
<p>Das Urteil: Die Verantwortlichen gewerblicher Facebook-Seiten müssen direkt zu erkennen sein.</p>
<p>Hierbei wird Bezug auf das <a title="Telemediengesetz (TMG) §5" href="http://openjur.de/g/tmg/5.html" target="_blank">Telemediengesetz (TMG) § 5 (Allgemeine Informationspflichten)</a> genommen:</p>
<blockquote><p>(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:</p>
<p>1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,</p>
<p>2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,</p>
<p>3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,</p>
<p>4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,</p>
<p>5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über</p>
<p>a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,</p>
<p>b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,</p>
<p>c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,</p>
<p>6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,</p>
<p>7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.</p>
<p>(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.</p></blockquote>
<h3>Was bedeutet das für die Betreiber &#8220;gewerblicher&#8221; Facebook-Seiten?</h3>
<p>Für die Betreiber von Facebook-Seiten mit gewerblichem Hintergrund bedeutet das, dass ein Impressum auf der Facebook-Seite vorhanden sein muss, welches &#8220;leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt wird&#8221;, wie die Richterin Sabine Lange entschied.</p>
<p>Man könnte sich jetzt denken, dass es kein grosses Ding sei ein entsprechendes Impressum auf einer Facebook-Seite zu integrieren. Doch nach einigen Überlegungen wird klar, dass das ganze doch nicht so einfach ist, wie man annehmen könnte.</p>
<p>Folgende Möglichkeiten könnten genutzt werden um ein Impressum zu integrieren:</p>
<ol>
<li>Die Infoseite nutzen um dort einen Link zum Impressum der Webseite zu integrieren (was aber leider gemäss dem Urteil nicht wirklich ausreicht, da die Verbindung Info zu Impressum nicht wirklich angenommen werden kann)</li>
<li>Impressum per iFrame Tab auf Facebook-Seite integrieren</li>
<li>Den Bereich &#8220;Info&#8221; (links unterhalb der Tabs) nutzen um einen Link zum Impressum der Webseite zu integrieren</li>
</ol>
<div id="attachment_6726" class="wp-caption alignnone" style="width: 610px"><a href="http://www.thomashutter.com/index.php/2011/11/facebook-impressumspflicht-auf-facebook-ein-ding-der-unmoglichkeit/schwindt-pr-moglichkeiten-impressum/" rel="attachment wp-att-6726" target="_blank"><img class="size-large wp-image-6726" title="Möglichkeiten für ein Impressum am Beispiel Schwindt PR" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2011/11/Schwindt-PR-Möglichkeiten-Impressum-600x734.png" alt="" width="600" height="734" /></a><p class="wp-caption-text">Möglichkeiten für ein Impressum am Beispiel Schwindt PR</p></div>
<p>Um sich die Umsetzung besser anschauen zu können hier der Link zur <a title="Facebook-Seite schwindt-pr" href="https://www.facebook.com/schwindtpr?sk=wall" target="_blank">Facebook-Seite von schwindt-pr</a></p>
<p>Das hört sich alles ganz einfach an, doch einige Probleme können nicht aus dem Weg geräumt werden. Da immer mehr User über mobile Endgeräte auf Facebook zugreifen, kann man die erste Möglichkeit, die Integration eines iFrame Tabs schon einmal ausschliessen. Wird Facebook lediglich über den Browser verwendet, wäre das eine elegante Möglichkeit. Bei der Mobile App wird ein entsprechender Reiter nicht angezeigt. Auch die Integration des Links auf der vorhandenen Infoseite muss ausgeschlossen werden, da diese nicht auf allen mobilen Endgeräten angezeigt wird. Die Integration ins Infokästchen muss ebenfalls ausgeschlossen werden, da dieses wiederum nur über den Browser angezeigt wird und über die mobile Applikation nicht sichtbar ist.</p>
<p>Diese Problematik beweisen die beiden Screenshots via ein Android Smartphone, in der Darstellung links wird das Impressum beim Aufruf der <a href="https://m.facebook.com/schwindtpr" target="_blank">Facebookseite im Mobilebrowser</a> von Annette Schwindt im Infobereich angezeigt, in der Darstellung rechts wird das Impressum in der Facebook Applikation für Android nicht angezeigt:</p>
<div id="attachment_6733" class="wp-caption alignnone" style="width: 609px"><img class="size-full wp-image-6733" title="Beispielanzeigen via Android Handy (links Mobile-Website von Facebook / rechts via Facebook Applikation)" src="http://www.thomashutter.com/wp-content/uploads/2011/11/androidimpressum.jpg" alt="Beispielanzeigen via Android Handy (links Mobile-Website von Facebook / rechts via Facebook Applikation)" width="599" height="506" /><p class="wp-caption-text">Beispielanzeigen via Android Handy (links Mobile-Website von Facebook / rechts via Facebook Applikation)</p></div>
<p>Es ist also so gut wie unmöglich den Anforderungen des Gerichtsentscheids nachzukommen. Das Problem kann einzig durch Facebook selbst gelöst werden, in dem ein offizieller Impressumbereich angeboten wird, welcher sowohl über den Browser wie auch über mobile Endgeräte erreichbar ist. Es empfiehlt sich jedoch alle vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen, um das bestmögliche hinsichtlich der Impressumspflicht zu unternehmen.</p>
<h3>Impressumspflicht bald auch in der Schweiz!</h3>
<p>In der Schweiz besteht zur Zeit keine Impressumspflicht für Webseiten. Wie <a href="http://startwerk.ch/2011/11/09/recht-fur-startups-die-kommende-impressumspflicht/" target="_blank">Startwerk.ch</a> im Blog berichtet, kommt die Impressumspflicht allerdings 2012. Hintergrund ist <a href="http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&amp;msg-id=41733" target="_blank">das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)</a>, das per 1. April 2012 in Kraft tritt und unter anderem eine Impressumspflicht einführt. Die Schweiz orientiert sich dabei an den Informationspflichten in der europäischen E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).</p>
<h3>Weitere Beiträge zum Thema</h3>
<p><a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-11/facebook-impressum-mitgefangen-mitgehangen-und-nicht-ernst-gemeinte-loesung" target="_blank">Facebook &amp; Impressum – “Mitgefangen, Mitgehangen” und eine “irre” Lösung</a><br />
<a href="http://www.lbr-law.de/lbr-blog/abmahnsicheres-impressum-bei-facebook-geht-es-zurzeit-doch-nicht" target="_blank"> Abmahnsicheres Impressum bei Facebook: Geht es zurzeit doch nicht?</a><br />
<a href="http://www.homepage-impressum.de/impressum-facebook-urteil-aschaffenburg-impressumspflicht/" target="_blank"> LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht auf Facebook – Unmöglich?</a></p>]]></content:encoded>
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