12.03.2021 Diverses

Facebook: FTC-Klage geht in die nächste Runde

Die Federal Trade Commission verklagte im Dezember Facebook wegen illegaler Monopolisierung. Facebook hat nun die Abweisung dieser Klage beantragt.

Kai Thrun
4 Min. Lesezeit
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Wer so riesig wie Facebook ist, kommt ohne den einen oder anderen Rechtsstreit nicht aus. Aktuell weist Facebook eine Anklage der Federal Trade Commision (unabhängige Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde der USA) sowie den Generalstaatsanwälten der Bundesstaaten zurück. Die Klage selbst war bereits im Dezember 2020 gestellt worden, wie in diesem Artikel sehr ausführlich nachzulesen ist. Kurz gesagt, geht es um die Zukäufe von Instagram und WhatsApp.

Der Rechtsstreit ist recht komplex. Die FTC hat 2012 bei Instagram sowie 2014 bei WhatsApp der Übernahme zugestimmt. Diese Zustimmung war seinerzeit keine endgültige Entscheidung, so die FTC in ihrer Klageschrift im Dezember. Für den Laien ergibt sich ein Konstrukt, was nicht einfach zu durchschauen ist. Die FTC verteidigt allerdings auch den Schutz der Verbraucher und die heutige Stellung der Facebookprodukte. Durch das rasante Wachstum der letzten Jahre ergibt sich ein anderes Bild als es bei der Übernahme der Fall gewesen ist.

Facebook hat nun einen Antrag auf die Abweisung der Kartellklage eingereicht. Dieser Vorgang war so zu erwarten. Facebook begründet den Antrag auf Ablehnung aus verschiedenen Positionen.

Facebooks Antrag auf Abweisung der Klage der FTC

    • Die FTC hat keinen plausiblen kartellrechtlich relevanten Markt benannt.
    • Die FTC hat keine Monopolmacht plausibel dargestellt.
    • Die FTC hat kein unrechtmäßiges Ausschlussverhalten plausibel dargelegt.
      • Die Argumentation der FTC sei nicht plausibel dargelegt worden, dass die Übernahmen von Instagram und WhatsApp wettbewerbswidrig waren. Sie hat beiden Übernahmen vor Vollzug geprüft und beschlossen, sie zuzulassen.
      • Die Behauptung, Facebook sei verpflichtet seine proprietäre Plattform mit Konkurrenten zu teilen, wird durch die maßgebliche Rechtsprechung des Supreme Court ausgeschlossen.
      • Darüber hinaus wird bei keinem der angefochtenen Verhaltensweisen plausibel beanstandet, dass sie den Wettbewerb und die Verbraucher geschädigt haben.
    • Der FTC fehlt die gesetzliche Befugnis, diese Klage aufrechtzuerhalten.
      Abschnitt 13(b) des Federal Trade Commission Act, die einzige aufgeführte Quelle für die Befugnis der FTC in diesem Fall, ermächtigt die FTC, vor einem Bundesbezirksgericht nur gegen laufende oder drohende Rechtsverstöße vorzugehen. Er ermächtigt nicht zu Klagen, um vergangenes Verhalten abzustellen, was die FTC hier angreift.

Facebooks Antrag auf Abweisung der Klage gegen die Bundesstaaten

Aus der Sicht von Facebook scheitert die eingereichte Klage der Generalstaatsanwälte aus mehreren Gründen. Die Klage kann nicht aufzeigen, dass ihre Bürger höhere Preise gezahlt haben, dass die Produktion reduziert wurde oder dass irgendein objektives Maß an Qualität als Folge der angefochtenen Maßnahmen von Facebook gesunken ist. Stattdessen begründen die Bundesstaaten, sogar noch expliziter als die FTC, ihre Klage mit öffentlich-politischen Belangen – zum Beispiel dem digitalen Datenschutz – die keine kartellrechtlichen Belange sind. Und wie die FTC konzentrieren die Staaten ihre Angriffe auf das, was Facebook vor langer Zeit getan hat – die Übernahme von Instagram und WhatsApp.

Im Detail führt Facebook dann noch folgende Punkte gegenüber den Generalstaatsanwälten an:

  • Den Staaten fehlt die Klagebefugnis.
    Die Staaten klagen nicht als Vollstrecker von Bundesgesetzen oder für Verletzungen, die die Staaten selbst erlitten haben, sondern als im Namen ihrer Bürger. Aber die Staaten haben es versäumt, das erforderliche Interesse (wie die Verhinderung eines allgemeinen Schadens für die Wirtschaft ihrer Staaten) zu bekunden, um ihnen die Klagebefugnis in dieser Eigenschaft zu geben.
  • Die Ansprüche der Bundesstaaten, die auf den Übernahmen von Facebook beruhen, sind durch die Rechtsprechung der Verjährung oder der unfairen Verzögerung verjährt.
    Die Staaten haben viel zu lange gewartet, um zu handeln – viel länger als die vier Jahre, die die äußere Grenze ist, wenn Staaten und private Parteien unter Bundeskartellgesetzen klagen. Facebook wäre in unfairer Weise benachteiligt, wenn der Fall weitergeführt würde.
    • Die Staaten haben keine plausible Darstellung aufgestellt, dass die Übernahmen durch Facebook gegen das Clayton-Gesetz verstoßen haben.
      Die Staaten haben nur behauptet, dass Instagram und WhatsApp potenzielle Konkurrenten waren, und haben nur spekuliert, dass diese potenziellen Konkurrenten mehr Vorteile für den Wettbewerb und die Verbraucher hätten bringen können, wenn sie nicht von Facebook übernommen worden wären.
    • Kein Gericht hat sich die Theorie zu eigen gemacht, die die Staaten zum ersten Mal gesetzlich verankern wollen. Die Behauptungen der Staaten versäumen es zu bestätigen, dass es zum Zeitpunkt der Übernahmen wahrscheinlich war, dass entweder Instagram oder WhatsApp in den relevanten Produktmarkt eintreten würden, und bieten noch weniger Grundlage für die völlig unplausible Anschauung, dass sie die einzigen potenziellen Marktteilnehmer waren, die den Verbrauchern die Vorteile des Wettbewerbs bringen konnten.
  • Der Anspruch der Bundesstaaten nach Abschnitt 2 entspricht dem parallelen Anspruch der FTC, und ihre Klage enthält ebenfalls nicht die Elemente dieses Anspruchs.
    Die Staaten liefern zusätzliche atmosphärische Informationen, stützen sich aber fast ausschließlich auf dieselben drei rechtmäßigen Handlungen, die von der FTC beanstandet werden; sie machen keine Tatsachen geltend, die eine plausible Behauptung begründen, dass Facebook ein rechtswidriges ausschließendes Verhalten an den Tag gelegt hat, das dem Wettbewerb und letztlich den Verbrauchern geschadet hat.

Fazit

Der potenzielle Rechtsstreit wirkt komplex und es war zu erwarten, dass Facebook einen Antrag zur Ablehnung der Klage stellt. Die Klage wirft allerdings noch weitere Fragen auf, die in dem ersten Artikel zum Thema bereits ausführlich behandelt wurden. Für einen Außenstehenden liest sich die Argumentation von Facebook sehr schlüssig, aber was passiert, wenn es zur Anklage kommt? Immerhin steht die Zerschlagung von Facebook, Instagram und WhatsApp auf dem Spiel – das dürfte großen Einfluss auf die Produkte haben.

Die Frage, ob hier ein Exempel statuiert wird, bleibt auf weiteres unbeantwortet. Es bleibt spannend, ob der Antrag zur Abweisung der Klage stattgegeben wird oder es tatsächlich zu einem Gerichtstermin kommt.

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