Am 1. April 2012 ist in der Schweiz das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Dieses führte unter anderem eine Impressumspflicht ein: Gemäss dem neuen Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG handelt unlauter, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und […]
Am 1. April 2012 ist in der Schweiz das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Dieses führte unter anderem eine Impressumspflicht ein: Gemäss dem neuen Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG handelt unlauter, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse zu machen.
Die Impressumspflicht gilt im “elektronischen Geschäftsverkehr”. Damit sind grundsätzlich sämtliche Formen des Online-Geschäfts gemeint, also auch der Geschäftsverkehr über Facebook oder andere soziale Medien. Gesetzlich explizit ausgeschlossen ist der Abschluss von Verträgen, die ausschliesslich durch den Austausch von E-Mails oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.
Die neue Gesetzesnorm erwähnt “Waren”, “Werke” und “Leistungen” und macht damit deutlich, dass nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Dienstleistungen erfasst sind. Weiter ist davon auszugehen, dass nicht nur Angebote, die sich auf den Abschluss von Kaufverträgen beziehen, sondern auch solche, die andere Vertragstypen wie beispielsweise Miet- oder Werkverträge betreffen, zu einer Impressumspflicht führen können.
Fraglich ist, was mit im Geschäftsverkehr “anbieten” gemeint ist. Sicherlich fallen darunter konkrete Offerten für den entgeltlichen Erwerb von Waren, Werken und Leistungen. Bekanntlich werden soziale Medien jedoch oft nur zur Werbung oder zur allgemeinen kommerziellen oder auch nicht kommerziellen Kommunikation genutzt, ohne dass unmittelbar Waren, Werke oder Leistungen zum Erwerb angeboten werden. In solchen Fällen besteht nach richtiger und derzeit wohl herrschender Ansicht keine Impressumspflicht in der Schweiz. Facebookseiten und andere Web-Auftritte in sozialen Medien sind daher vielfach nicht von der neuen Norm erfasst.
Aus dem Gesetzestext folgt, dass ein Impressum mindestens den folgenden Inhalt aufweisen muss:
Es ist davon auszugehen, dass weder die Angabe einer Telefonnummer noch die Unternehmens-Identifikationsnummer erforderlich ist. Vor allem in Konzernverhältnissen ist jedoch darauf zu achten, dass die korrekte Konzerngesellschaft (das heisst diejenige Gesellschaft, von der die Waren etc. tatsächlich angeboten werden) angegeben wird.
Gemäss Artikel 23 UWG wird, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vor allem die Beratungsbranche betreibt mit dieser Norm teilweise Angstmacherei, indem sie den abstrakten Strafrahmen im Zusammenhang mit der Impressumspflicht unreflektiert aufführt und beim Leser damit den Eindruck erweckt, es seien Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren möglich. Tatsächlich dürfte es bei Verstössen gegen die Impressumspflicht in der Schweiz jedoch bei einer verhältnismässig geringen Busse bleiben, sofern der Betroffene nicht versucht, seine Identität bewusst zu verheimlichen oder weitere unlautere Machenschaften betreibt.
Neben der erwähnten strafrechtlichen Bestimmung enthält das UWG Bestimmungen über zivilrechtliche Klagemöglichkeiten. Es ist aber davon auszugehen, dass in der Praxis auch diese zu keinen nennenswerten Risiken führen werden. Aus einer wirtschaftlichen Optik betrachtet dürfte die Einhaltung der Impressumspflicht in der Schweiz primär im Hinblick auf einen möglichen Imageschaden von Bedeutung sein.
Bei grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr ist denkbar, dass neben Schweizer Gerichten auch ausländische Gerichte, die ausländisches Recht anwenden, zuständig sind und die entsprechenden Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden können. Dieser Umstand ist insofern relevant, als das Schweizer Recht in Bezug auf die Impressumspflicht in verschiedener Hinsicht milder als das Recht anderer Staaten ist. In der Praxis scheint das daraus resultierende Gefahrenpotential noch gering zu sein. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Im Ausland sind rechtliche Auseinandersetzungen um die Impressumspflicht Realität. In Deutschland beispielsweise hatte sich das Landgericht Aschaffenburg unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Impressumspflicht bei geschäftsmässig genutzten Facebookseiten besteht und bejahte dies grundsätzlich.
Anmerkung Hutter Consult GmbH
Für Schweizer Unternehmen, die auf ihrer Facebook Seite auf Nummer Sicher gehen wollen, unterstützen wir gerne bei der Umsetzung einer entsprechenden mehrsprachigen Facebook Applikation und Tipps, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Dr. Oliver Staffelbach, Rechstanwalt, LL.M.
Oliver Staffelbach arbeitet seit rund fünf Jahren als Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei Wenger&Vieli AG in Zürich und ist spezialisiert im Technologie- und Vertragsrecht.Er befasst sich insbesondere mit Lizenzvertragsrecht, Internetrecht sowie Softwarerecht und berät neben Startup-Unternehmen unter anderem auch grosse Industrieunternehmen.
Regelmässig beschäftigt er sich mit Rechtsfragen betreffend Social Media. Er hat eine Dissertation über die Dekompilierung von Computerprogrammen an der Universität Zürich verfasst und sein Nachdiplomstudium an der New York University mit den Schwerpunkten Immaterialgüterrecht und Technologierecht abgeschlossen.
Oliver Staffelbach hält regelmässig Referate und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.
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