10.11.2011 Seiten / Pages

Facebook: Impressumspflicht auf Facebook – Ein Ding der Unmöglichkeit?

Seit einigen Tagen wird über die Impressumspflicht auf Facebook gesprochen. Ausgelöst wurde die Diskussion durch den Gerichtsentscheid der zweiten Kammer für Handelssachen des Aschaffenburger Landgerichts. Das Urteil fordert allerdings eine Lösung, welche Betreiber von Facebookseiten aktuell nicht 100% gewährleisten können. Wo liegt das Problem? Das Urteil Das Urteil: Die Verantwortlichen gewerblicher Facebook-Seiten müssen direkt zu […]

Aldo Gnocchi
4 Min. Lesezeit
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Seit einigen Tagen wird über die Impressumspflicht auf Facebook gesprochen. Ausgelöst wurde die Diskussion durch den Gerichtsentscheid der zweiten Kammer für Handelssachen des Aschaffenburger Landgerichts. Das Urteil fordert allerdings eine Lösung, welche Betreiber von Facebookseiten aktuell nicht 100% gewährleisten können. Wo liegt das Problem?

Das Urteil

Das Urteil: Die Verantwortlichen gewerblicher Facebook-Seiten müssen direkt zu erkennen sein.

Hierbei wird Bezug auf das Telemediengesetz (TMG) § 5 (Allgemeine Informationspflichten) genommen:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Was bedeutet das für die Betreiber “gewerblicher” Facebook-Seiten?

Für die Betreiber von Facebook-Seiten mit gewerblichem Hintergrund bedeutet das, dass ein Impressum auf der Facebook-Seite vorhanden sein muss, welches “leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt wird”, wie die Richterin Sabine Lange entschied.

Man könnte sich jetzt denken, dass es kein grosses Ding sei ein entsprechendes Impressum auf einer Facebook-Seite zu integrieren. Doch nach einigen Überlegungen wird klar, dass das ganze doch nicht so einfach ist, wie man annehmen könnte.

Folgende Möglichkeiten könnten genutzt werden um ein Impressum zu integrieren:

  1. Die Infoseite nutzen um dort einen Link zum Impressum der Webseite zu integrieren (was aber leider gemäss dem Urteil nicht wirklich ausreicht, da die Verbindung Info zu Impressum nicht wirklich angenommen werden kann)
  2. Impressum per iFrame Tab auf Facebook-Seite integrieren
  3. Den Bereich “Info” (links unterhalb der Tabs) nutzen um einen Link zum Impressum der Webseite zu integrieren
Möglichkeiten für ein Impressum am Beispiel Schwindt PR

Möglichkeiten für ein Impressum am Beispiel Schwindt PR

Um sich die Umsetzung besser anschauen zu können hier der Link zur Facebook-Seite von schwindt-pr

Das hört sich alles ganz einfach an, doch einige Probleme können nicht aus dem Weg geräumt werden. Da immer mehr User über mobile Endgeräte auf Facebook zugreifen, kann man die erste Möglichkeit, die Integration eines iFrame Tabs schon einmal ausschliessen. Wird Facebook lediglich über den Browser verwendet, wäre das eine elegante Möglichkeit. Bei der Mobile App wird ein entsprechender Reiter nicht angezeigt. Auch die Integration des Links auf der vorhandenen Infoseite muss ausgeschlossen werden, da diese nicht auf allen mobilen Endgeräten angezeigt wird. Die Integration ins Infokästchen muss ebenfalls ausgeschlossen werden, da dieses wiederum nur über den Browser angezeigt wird und über die mobile Applikation nicht sichtbar ist.

Diese Problematik beweisen die beiden Screenshots via ein Android Smartphone, in der Darstellung links wird das Impressum beim Aufruf der Facebookseite im Mobilebrowser von Annette Schwindt im Infobereich angezeigt, in der Darstellung rechts wird das Impressum in der Facebook Applikation für Android nicht angezeigt:

Beispielanzeigen via Android Handy (links Mobile-Website von Facebook / rechts via Facebook Applikation)

Beispielanzeigen via Android Handy (links Mobile-Website von Facebook / rechts via Facebook Applikation)

Es ist also so gut wie unmöglich den Anforderungen des Gerichtsentscheids nachzukommen. Das Problem kann einzig durch Facebook selbst gelöst werden, in dem ein offizieller Impressumbereich angeboten wird, welcher sowohl über den Browser wie auch über mobile Endgeräte erreichbar ist. Es empfiehlt sich jedoch alle vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen, um das bestmögliche hinsichtlich der Impressumspflicht zu unternehmen.

Impressumspflicht bald auch in der Schweiz!

In der Schweiz besteht zur Zeit keine Impressumspflicht für Webseiten. Wie Startwerk.ch im Blog berichtet, kommt die Impressumspflicht allerdings 2012. Hintergrund ist das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), das per 1. April 2012 in Kraft tritt und unter anderem eine Impressumspflicht einführt. Die Schweiz orientiert sich dabei an den Informationspflichten in der europäischen E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).

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